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Sat­zung des Kunst­ver­eins Michen­dorf e.V. 

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Ver­eins lau­tet „Kunst­ver­ein Michen­dorf e.V.“. Er soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Nach der Ein­tra­gung führt er den Rechts­form­zu­satz „e.V.“ im Namen.
(2) Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr (hier 2018).
(3) Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in 14552 Michen­dorf (Wald­str. 39a) im Land Brandenburg.

2 Zweck des Ver­eins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts “Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke ” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung von Kunst und Kultur.
(3) Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch: „För­de­rung kul­tu­rel­ler Betä­ti­gun­gen bzw. kul­tu­rel­ler Ver­an­stal­tun­gen“, „Mal­kur­se“, „Frei­zeit­ge­stal­tung“, „Kunst­au­stel­lun­gen“ „Füh­run­gen „und Veranstaltungen“
(4) Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.
(5) Der Ver­ein ist bestrebt, ein Netz­werk mit ande­ren Ver­ei­nen und Ein­rich­tun­gen ähn­li­cher Prä­gung auf­zu­bau­en, um effek­tiv und kos­ten­spa­rend agie­ren zu können.
(6) Spen­den­gel­der bei Ver­an­stal­tun­gen und Kur­sen wer­den in der Regel nicht erwar­tet. Wer­den Spen­den gege­ben, so wer­den die­se von zwei Ver­eins­mit­glie­dern gezählt, einem Vor­stands­mit­glied über­ge­ben und im Haus­halts­buch vermerkt.

3 Erwerb der Mit­glied­schaft, Mitgliedsbeiträge

 (1) Die Mit­glied­schaft im Ver­ein kann auf schrift­li­chen Antrag jede natür­li­che Per­son erwer­ben, die gewillt ist, den Ver­eins­zweck zu för­dern. Über die Auf­nah­me ent­schei­det der Vorstand.
(2) Ein Anspruch auf Auf­nah­me besteht nicht. Die Ableh­nung des Auf­nah­me­an­trags ist nicht anfecht­bar und muss nicht begrün­det werden.
(3) Mit­glie­der bezah­len einen Jah­res­bei­trag von 25€. Die Fäl­lig­keit des Bei­trags ist jeweils am 31. Janu­ar des jewei­li­gen Jah­res. Im Jahr 2022 ist der Bei­trag bis zum 31. Juli 2022 fäl­lig. 

4 Been­di­gung der Mitgliedschaft

(1) Die Mit­glied­schaft endet durch frei­wil­li­gen Aus­tritt oder Ausschluss.
(2) Der Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand. Der Aus­tritt kann nur zum Jah­res­en­de erfol­gen und muss spä­tes­tens am 30.9. des lau­fen­den Jah­res beim Vor­stand eingehen.
(3) Ein Mit­glied kann jeder­zeit mit sofor­ti­ger Wir­kung durch Vor­stands­be­schluss aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es in gro­ber Wei­se gegen die Inter­es­sen des Ver­eins ver­stößt oder ein sons­ti­ger wich­ti­ger Grund, ins­be­son­de­re ver­eins­schä­di­gen­des Ver­hal­ten, vorliegt.

5 Die Orga­ne des Vereins

Die Orga­ne des Ver­eins sind

  • die Mit­glie­der­ver­samm­lung
  • der Vor­stand.

6 Der Vorstand

 (1) Der Vor­stand besteht aus:

  • dem ers­ten Vorsitzenden
  • dem zwei­ten Vorsitzenden
  • und zwei wei­te­ren Per­so­nen mit beson­de­ren Aufgaben

(2) Der Ver­ein wird gem. § 26 BGB gericht­lich und außer­ge­richt­lich ver­tre­ten durch den ers­ten Vor­sit­zen­den oder den zwei­ten Vor­sit­zen­den jeweils allein.
(3) Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von 3 Jah­ren gewählt. Sie blei­ben bis zur Neu­wahl im Amt. Die vor­zei­ti­ge Abbe­ru­fung eines Vor­stands­mit­glieds kann nur bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des erfolgen.(4) Der Vor­stand ist ver­ant­wort­lich für:die Füh­rung der lau­fen­den Geschäfte;

  1. die Aus­füh­rung der Beschlüs­se der Mitgliederversammlung;
  2. die Ver­wal­tung des Vereinsvermögens;
  3. die Auf­stel­lung eines Haus­halts­plans für jedes Geschäftsjahr;
  4. die Buch­füh­rung;
  5. die Erstel­lung des Jahresberichts;
  6. die Vor­be­rei­tung und die Ein­be­ru­fung der Mitgliederversammlung.

(5) Vor­stands­sit­zun­gen wer­den vom ers­ten Vor­sit­zen­den per E‑Mail, schrift­lich oder tele­fo­nisch ein­be­ru­fen. Der Vor­stand beschließt mit ein­fa­cher Mehr­heit. Er ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der teil­neh­men­den Vor­stands­mit­glie­der beschluss­fä­hig.  Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des ers­ten Vor­sit­zen­den. Stimm­voll­mach­ten sind zuläs­sig. Der Vor­stand ist auch beschluss­fä­hig, wenn nicht alle Vor­stands­äm­ter besetzt sind.
(6) Der Vor­stand kann sich eine Geschäfts­ord­nung geben, in der u.a. die Auf­ga­ben­be­rei­che der ein­zel­nen Vor­stands­mit­glie­der fest­ge­legt werden.
(7) Der Vor­stand haf­tet gegen­über dem Ver­ein und sei­nen Mit­glie­dern nur für Vor­satz und gro­be Fahrlässigkeit.

7 Ver­gü­tung des Vor­stands, Aufwandsersatz
(1) Vor­stands­mit­glie­der sind grund­sätz­lich ehren­amt­lich tätig. Sie kön­nen bei Bedarf eine ange­mes­se­ne pau­scha­le Tätig­keits­ver­gü­tung für Zeit – oder Arbeits­auf­wand erhal­ten. Über die Gewäh­rung und Höhe der Ver­gü­tung beschließt die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Für den Abschluss von Anstel­lungs­ver­trä­gen mit Vor­stands­mit­glie­dern ist der Vor­stand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Sat­zung) zuständig.
(2) Auf­wen­dun­gen für den Ver­ein wer­den gemäß § 670 BGB gegen Vor­la­ge von Bele­gen ersetzt. 

8 Kas­sen­prü­fung 

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt einen Kas­sen­prü­fer, der nicht Vor­stands­mit­glied ist, für die Dau­er von zwei Jah­ren. Die­ser über­prüft am Ende eines jeden Geschäfts­jah­res die sach­li­che und rech­ne­ri­sche Rich­tig­keit der Buch- und Kas­sen­füh­rung. Der Kas­sen­prü­fer erstat­tet Bericht in der nächst­fol­gen­den Mit­glie­der­ver­samm­lung. 

9 Ordent­li­che Mitgliederversammlung

(1) Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung wird min­des­tens ein­mal jähr­lich abge­hal­ten. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand in Text­form ein­be­ru­fen unter Ein­hal­tung einer Frist von vier Wochen. In der Ein­la­dung sind die Tages­ord­nung sowie die Gegen­stän­de der anste­hen­den Beschluss­fas­sun­gen anzu­ge­ben. Jede Mit­glie­der­ver­samm­lung ist unab­hän­gig von der Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschlussfähig.
(2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist zustän­dig für:

  1. a) die Wahl und Abbe­ru­fung der Vorstandsmitglieder;
  2. b) die Wahl des Kassenprüfers
  3. c) die Geneh­mi­gung des vom Vor­stand auf­ge­stell­ten Haus­halts­plans für das nächs­te Geschäftsjahr;
  4. d) die Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­richts und die Ent­las­tung des Vorstands;
  5. e) die Fest­set­zung der Höhe und der Fäl­lig­keit des Jahresbeitrages;
  6. f) die Beschluss­fas­sung über Sat­zungs­än­de­run­gen und die Auf­lö­sung des Vereins.

(3) Die Beschluss­fas­sung der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men, sofern Gesetz und Sat­zung das nicht anders regeln. Stimm­voll­mach­ten sind nicht zuläs­sig. Auf Antrag beschließt die Mit­glie­der­samm­lung, ob geheim abge­stimmt wird. Bei Wah­len ist der Kan­di­dat gewählt, der die meis­ten Stim­men auf sich ver­eint. Bei Stim­men­gleich­heit fin­det eine Stich­wahl zwi­schen den Kan­di­da­ten mit den meis­ten Stim­men statt.
(4) Sat­zungs­än­de­run­gen und Auf­lö­sung des Ver­eins bedür­fen einer Mehr­heit von ¾ der abge­ge­be­nen Stimmen.
(5) Die Ver­samm­lung wird vom 1. Vor­sit­zen­den gelei­tet. Bei des­sen Abwe­sen­heit wählt die Ver­samm­lung den Ver­samm­lungs­lei­ter. Der Ver­samm­lungs­lei­ter bestimmt den Pro­to­koll­füh­rer. 

10 Pro­to­kol­lie­rung von Beschlüssen

Die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den pro­to­kol­liert. Das Pro­to­koll ist vom Ver­samm­lungs­lei­ter und Pro­to­koll­füh­rer zu unterzeichnen.

11 Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung 

(1) Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn dies im Inter­es­se des Ver­eins erfor­der­lich erscheint oder wenn die Ein­be­ru­fung von min­des­tens 20 % der Mit­glie­der schrift­lich unter Anga­be von Zweck und Grün­den ver­langt wird.(2) Für die außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung gel­ten die Rege­lun­gen in §§ 9 und 10 der Sat­zung entsprechend.

12 Sat­zungs­än­de­run­gen durch Vorstand

Der Vor­stand kann Sat­zungs­än­de­run­gen, die von einem Gericht oder einer Behör­de ver­langt wer­den, beschließen.

13 Auf­lö­sung des Ver­eins, Mit­tel­ver­wen­dung 

Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder eine ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung für Kunst und Kultur.

 

 

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